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Im Zusammenhang gewerblicher Betätigungen werden zunehmend Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet und Gaststättenerlaubnisse widerrufen. Immer wieder kommt es hierbei zu Betriebsschließungen im Wege des Sofortvollzuges.

In der Mehrzahl betrifft dies Fälle angewachsener Zahlungsrückstände bei den Finanzämtern, Krankenkassen und Berufsgenossenschaften sowie Straftaten im Zusammenhang mit der Prostitutionsausübung, dem Handel mit Betäubungsmitteln und unerlaubtem Glücksspiel.

Ins Visier der Gewerbeaufsicht gerät auch, wer ein Ladenlokal in eine Spielhalle oder eine Gaststätte in eine Diskothek umwandelt und eine Nutzungsänderungsgenehmigung fehlt.

Gelangt ein Gewerbetreibender so in das "Fadenkreuz" der Gewerbebehörden und steht sein "Abschuß" unmittelbar bevor, so wird er meist ungeschickt agieren oder auch hilfslos reagieren. Hinzu kommt das immer komplexere Recht, dass selbst für Unternehmer zunehmend undurchschaubarer wird. Daraus ensteht ein Ungleichgewicht zugunsten des besser Informierten.

Dass hier die Sachkenntnis des Gewerbe- und Gaststättenrechts - und damit praktisch des Fachanwalts - notwendig ist, um die Fortführung des Betriebes, sei es eine Gaststätte, Diskothek, Spielhalle, ein Bordell oder Swinger-Club im Interesse des Inhabers und seiner Mitarbeiter sicherzustellen, liegt auf der Hand.

Auf der anderen Seite ebenso selbstverständlich ist die Annahme, dass wegen der einschneidenden Folgen einer Gewerbeuntersagung oder des Widerrufs, die nicht selten zur sofortigen Schließung und Versiegelung der Betriebs- und Geschäftsräume führen, in der Regel sofortiger Handlungsbedarf besteht.

So naheliegend hierbei die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes auch erscheinen mag, so hoch sind die Hürden, die im Einzelfall genommen werden müssen. Trotz aller (heftiger) Auseinandersetzungen sind daher vorrangig die sich bietenden Möglichkeiten der Verständigung auszuloten. Dies setzt aber eine frühzeitige und rechtliche einwandfreie Einschätzung der Situation voraus. Die Einsicht in die behördlichen Verfahrensakten ist unabdingbar.

Unsere Strategie, nur dort ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren einzuleiten, wo wir konkrete Chancen sehen, hat sich hervorragend bewährt. Eine unüberlegte Prozeßstrategie kann ohne weiteres zu nicht wieder gutzumachenden Folgen führen.

Andreas Jakubietz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Kanzlei ERKENS RECHTSANWÄLTE
Kurfürstendamm 188-189
10707 Berlin
Telefon: 030 - 884 720 0
                 
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Über zehn Jahre Erfahrung als Anwalt, seit 2000 als Fachanwalt für Verwaltungsrecht im Bereich des Gewerbe- und Gaststättenrechts sowie des Bau- und Immissionsschutzrechts tätig.



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